In § 126 Abs. 1a Satz 5 SGB V heißt es, dass Zertifikate auf höchstens fünf Jahre zu befristen seien und Satz 6 schreibt Überwachungstätigkeiten vor.
In § 126 Abs. 1a Satz 6 wird die Überwachung an die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 geknüpft: "Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt."
Die Überwachung wird gemäß Punkt 6.1 der DIN EN ISO/IEC 17000 als „systematisch sich wiederholende Konformitätsbewertungstätigkeit als Grundlage zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer Konformitätsaussage“ definiert.
Die Formulierung „systematisch sich wiederholende Konformitätsbewertungstätigkeit“ stellt klar, dass mindestens 2 Überwachungen im 5-jährigen Präqualifizierungszeitraum stattfinden müssen. Andernfalls würde diese Tätigkeit sich nicht wiederholen.
Dies bedeutet, dass die in der Regel 71 SD 6 060 beschriebenen turnusmäßigen Überwachungen mindestens 2 mal in 5 Jahren zu erfolgen haben.
Zeitachse der Präqualifizierung § 126 Abs. 1a SGB V

Aufgrund der von der PQ-Stelle vorzunehmenden Risikoanalyse sind weiterhin anlassbezogene Überwachungen möglich.